§ 10 enthält grundlegende Bestimmungen zur Leitung eines Zweckverbandes, wobei schon das Wort „Organ“ eine Aussagekraft enthält. Da der Zweckverband nach § 7 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, benötigt er Stellen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind und die Aufgabe haben, für die Körperschaft Entscheidungen zu treffen. Die kraft Gesetzes errichteten Organe müssen in jedem Zweckverband vorhanden und besetzt sein, wobei das Handeln der Organwalter dem Zweckverband zugerechnet wird.
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