Bei einem Wahlausschuss handelt es sich nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 um ein Wahlorgan. Unter einem Wahlausschuss ist nach Absatz 1 Satz 1 sowohl ein Gemeindewahlausschuss als auch ein Kreiswahlausschuss zu verstehen, nicht aber der Landeswahlausschuss im Sinn des § 14 Abs. 2, der nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gebildet wird und bei den Wahlen zu den Vertretungen nach Maßgabe dieses Gesetzes nach § 90 KWO lediglich mitwirkt. In Absatz 1 wird die Zusammensetzung des Wahlausschusses behandelt, was in Absatz 1a um weitere Aspekte ergänzt wird. Absatz 2 sagt etwas zur Entscheidungsberechtigung des Wahlausschusses und Absatz 3 zu seiner Beschlussfähigkeit. In Absatz 4 ist eine Protokollpflicht festgehalten. Absatz 5 zeigt, in welchem Maße Beschlüsse des Wahlausschusses später noch geändert werden können.
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