Die Kommunalverfassung definiert den Begriff der Nachtragshaushaltssatzung ebenso wenig wie denjenigen der Haushaltssatzung. Eine Nachtragshaushaltssatzung setzt stets voraus, dass eine originäre Haushaltssatzung vorhanden ist. Die Nachtragssatzung ändert die ursprüngliche Haushaltssatzung; beide bilden eine Einheit, in der die Nachtragshaushaltssatzung aufgeht. Für die Änderung der eigentlichen Haushaltssatzung gilt der Begriff Nachtragssatzung, für die Änderung des Haushaltsplans verwendet § 7 KomHVO den Begriff achtragshaushaltsplan. KVG noch die GemHVO-Doppik definieren den Begriff der Haushaltssatzung.
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