Nach § 100 Abs. 4 gilt die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan lediglich für den Zeitraum eines Jahres, bei solchen für zwei Jahre getrennt nach den einzelnen Jahren für zwei Haushaltsjahre. Der Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit bewirkt, dass der Haushaltsplan mit all seinen Festsetzungen mit Ablauf des Jahres außer Kraft tritt. Grundsätzlich erlöschen danach alle in ihm ausgesprochenen haushaltsrechtlichen Ermächtigungen. Infolge der Ausprägung der Haushaltssatzung als Jahressatzung kann auch der Haushaltsplan als ihr integrierter Bestandteil mit Ablauf des Haushaltsjahres keine haushaltsrechtliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft des neuen Jahres abgeben. Deshalb hat der Gesetzgeber den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit nach § 100 Abs. 1 eingeführt.
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