Ausgehend von der möglichen Errichtung einer Verbandsgemeinde im Sinn des § 89 KVG werden in § 10a Folgerungen für die Wahlorgane getroffen, die von § 10 abweichen. Dabei behandelt Absatz 1 die Übertragung von Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Verbandsgemeindebürgermeister und die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses auf den Wahlausschuss der Verbandsgemeinde und regelt dessen Zusammensetzung. Absatz 2 enthält Regelungen zur Unvereinbarkeit. Absatz 3 erlaubt eine Rücknahme der nach Absatz 1 möglichen Aufgabenübertragung und Absatz 4 enthält eine Verordnungsermächtigung für weitere Besonderheiten.
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