Ausgehend davon, dass es sich nach § 10 bei der Verbandsversammlung um ein Organ des Zweckverbandes handelt, enthält § 11 für den Zweckverband organisatorische Vorgaben zur Verbandsversammlung, wobei Absatz 1 die Stellung der Verbandsversammlung innerhalb des Zweckverbands regelt. Absatz 2 ergänzt dies durch Vorgaben für die Wahlen der Mitglieder der Verbandsversammlung. Absatz 3 bestimmt, welche Verbindungen der Gebietskörperschaften zu den Mitgliedern der Verbandsversammlung im Mittelpunkt stehen. Absatz 4 sagt, welche organisatorischen Gestaltungsmöglichkeiten den Mitgliedern des Zweckverbands bleiben. Absatz 5 ergänzt dies mit Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung und Absatz 6 mit Vorgaben für die Sitzungsleitung der Verbandsversammlung. Die Einberufung einer konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung liegt nach Absatz 7 in der Hand der Kommunalaufsichtsbehörde.
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