Das KVG LSA enthält in den §§ 116 und 117 die Grundregeln für das Kassenwesen. Diese haben den Charakter von Rahmenvorschriften. Die Einzelheiten führt die Verordnung des MI über die Kassenführung der Kommunen im LSA nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung = KomKBVO) aus, die das MI auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erlassen hat. Aber auch diese Verordnung kann wegen der großen örtlichen Unterschiede in den Kommunen im Hinblick auf Größe, Struktur, personelle und technische Ausstattung u.a. nicht abschließend generelle Regelungen treffen, die in gleicher Weise für alle Gemeinden gelten. Deshalb sind zusätzliche spezielle örtliche Regelungen notwendig, die auf die individuellen Anforderungen vor Ort abstellen. Schon der Grundsatz der Kassensicherheit erfordert eine exakte Aufgabenabgrenzung und eine konkrete Festlegung der Zuständigkeit aller an den Kassengeschäften Beteiligten. Aus diesem Grund muss jede Kommune eine Dienstanweisung erlassen. Zuständig ist der Bürgermeister3), der diese Befugnis auf den Kämmerer delegieren darf. Aus Gründen der Klarheit sollte die Kommune dafür die Schriftform wählen. Die Dienstanweisung ist eine rein innerdienstliche Organisationsverfügung.
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