Die Kommune hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung einen Jahresabschluss aufzustellen. Er dient der Erstellung einer klar strukturierten und übersichtlichen Ergebnis- und Finanzrechnung zum 31.12. eines jeden Jahres sowie daraus abgeleitet der Vermögensrechnung. Diese müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage der Kommune vermitteln, d. h. eine Aussage darüber liefern, wie „arm“ oder „reich“ die Kommune ist. Der Jahresabschluss stellt letzten Endes dar, wie die Gemeinde den Haushaltsplan vollzogen hat. Dem Jahresabschluss kommt damit ebenso wie der Eröffnungsbilanz im neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen eine zentrale Bedeutung zu. Neben den gesetzlichen Bestimmungen sind im Wesentlichen die Vorschriften der §§ 41 ff. der KomHVO maßgeblich.
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