Die Kommune kann für die Organisation zur Erledigung ihrer Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG grundsätzlich zwischen öffentlich-rechtlichen Handlungsformen des Regiebetriebs, Eigenbetriebes, der Anstalt des öffentlichen Rechts, des Zweckverbands sowie zulässigen Privatrechtsformen wählen. Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts darf sie aber nur unterhalten, errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen errichten, wenn sie u.a. einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält (§ 129 Abs. 1 Nr. 3 KVG LSA). Bei einer Beteiligung allein oder zusammen mit anderen kommunalen Körperschaften mit mehr als 50 v.H. gilt entsprechendes; bei einer geringeren Beteiligung hat die Kommune entsprechend darauf hinzuwirken (§ 129 Abs. 2 KVG LSA). Darin kommt zum Ausdruck, dass durch die Übertragung und Wahrnehmen kommunaler Aufgaben außerhalb der originären Kommunalverwaltung in mehr oder weniger verselbständigten Organisationseinheiten unterschiedlicher Rechts- und Gestaltungsformen eine Aufgabenverantwortung der Kommune fortbesteht, die zugleich eine Garantenstellung beinhaltet. Diese Verantwortung geht einher mit einer Steuerungsnotwendigkeit.
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