§ 131 regelt in Abs. 1 die Vertretung der Kommune in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ9) von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen, rechtlich selbständigen Unternehmen in privatrechtlicher Rechtsform nach § 129 Abs. 1, an denen die Kommune unmittelbar beteiligt ist. Hat die Eigengesellschaft oder die Gesellschaft, an der die Kommune beteiligt ist (Beteiligungsgesellschaft), wiederum eine Tochtergesellschaft gegründet oder ist dies an einer solcher beteiligt, greift § 131 nicht. Weiter befasst sich Abs. 3 mit der Vertretung der Kommune, wenn ihr das Recht zusteht Mitglieder in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft zu entsenden.
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