§ 133 Planung, Jahresabschluss und dessen Prüfung bei Unternehmen in Privatrechtsform
Mit der Ausgliederung kommunaler Aufgaben aus den Kernhaushalten in Unternehmen des Privatrechts gehen durch den Fortbestand der Aufgabenverantwortung zusätzliche finanzielle Risiken, Kontroll- und Steuerungs- sowie Informationsverluste für die Kommunen, die Politik wie auch für die Öffentlichkeit, namentlich der Einwohnerschaft, einher. Dem sollen die Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes über die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen entgegenwirken, um auch im Falle einer Aufgabenverlagerung weiterhin eine adäquate Kontrolle und Steuerung des jeweiligen Unternehmens seitens der Kommune und der Politik zu gewährleisten und die mit der Ausgliederung verbundene zwingende Erfüllung eines öffentliche Zwecks kommunaler Aufgabenerledigung gegenüber der Einwohnerschaft und der Öffentlichkeit transparent zu machen.
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