§ 134 Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen
Die Veräußerung eines kommunalen Unternehmens im Ganzen oder von Teilen davon, auch einer Beteiligung im Ganzen oder von Teilen davon, ist grundsätzlich möglich, wenn nicht sogar im konkreten Fall geboten, um ggf. die Fortentwicklung, die technische Transformation oder die Marktanpassung und den Fortbestand eines kommunalen Unternehmens dadurch aktuell und/oder für die Zukunft zu sichern. Zudem kann eine Auflösung einer Gesellschaft und deren Veräußerung geboten sein, wenn der öffentliche Zweck, der dem Unternehmen zugrunde lag, entfallen ist. Gleiches gilt für den Besitz von Geschäftsanteilen an einem solchen Unternehmen.
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