Eine wirksame Finanzkontrolle setzt die weitgehende Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Prüfungsinstanz voraus. Vor allem dann, wenn ein eigenes Amt der Gemeinde die Aufgabe der örtlichen Prüfung wahrnimmt, muss der Gesetzgeber diese Merkmale ausdrücklich gesetzlich festlegen, weil sonst die Wirksamkeit der Prüfung durch Einflüsse „von oben“ gefährdet wäre. Diese Sonderstellung regelt das KVG LSA in dreifacher Hinsicht und zwar organisatorisch, funktional und personell. Um diese drei Aspekte zu verwirklichen, legt § 139 die dazu notwendigen Grundsätze fest.
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