§ 14 enthält organisationsrechtliche Vorgaben für eine Änderung und für eine Auflösung eines Zweckverbands. Dabei wird in Absatz 1 nicht nur gesagt, was als eine Änderung anzusehen ist, sondern es wird auch die erforderliche Zustimmung des Zweckverbands geregelt. In Absatz 2 ist darüber hinaus behandelt, wann eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich ist. Absatz 3 zeigt den dabei möglichen Handlungsspielraum der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 4 ergänzt dies durch Regelungen zur Nachwirkung der mit den Maßnahmen verbundenen Veränderungen.
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