§ 145 behandelt das verfassungsrechtlich vorgegebene aufsichtliche Informationsrecht als das übliche Mittel einer Aufsichtsbehörde, sich die notwendigen Informationen für seine aufsichtlichen Maßnahmen im Sinn der §§ 146 ff. zu verschaffen. Als eine dem § 143 nachfolgende Regelung gilt die Rechtsfolge unabhängig davon, ob die Kommunalaufsichtsbehörde im Sinn des § 143 Abs. 2 eine allgemeine Aufsicht oder, wie der in § 155 Abs. 2 Satz 1 enthaltene Verweis auf § 145 zeigt, im Sinn des § 143 Abs. 3 eine Fachaufsicht wahrnimmt. § 145 wurde durch Gesetz vom 5. Juli 2020 durch eine Möglichkeit zur Anforderung elektronischer Berichte geändert.
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