Das in der Überschrift des § 146 angesprochene Beanstandungsrecht bezieht nach Satz 1 auch das Recht ein zu verlangen, dass Beschlüsse und andere Maßnahmen aufgehoben werden. Das Beanstandungsrecht wird in den nachfolgenden Bestimmungen durch die Möglichkeit einer Anordnung, einer Ersatzmaßnahme und der Bestellung eines Beauftragten ergänzt. Die Reihenfolge der Nennung dieser Regelungen gibt indirekt vor, dass es entsprechend dem bei Ermessensentscheidungen geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuerst zu einer Beanstandung und einem Verlangen nach Aufhebung des Beschlusses oder einer anderen Maßnahme kommen sollte, es sei denn, das Absehen von einer dieser weiteren Aufsichtsmaßnahmen sei nicht hinreichend begründbar.
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