§ 149 behandelt die Möglichkeit für die Bestellung eines Beauftragten als eine Maßnahme der Rechtsaufsicht, wobei Satz 1 die Voraussetzungen einer derartigen Maßnahme nennt, Satz 2 den Handlungsbereich des Beauftragten anspricht und Satz 3 den Status des Beauftragten umschreibt. Die Bestellung zum Beauftragten der Kommune ist trotz des gebrauchten Singulars nicht notwendig auf nur eine Kommune bezogen. Es ist vielmehr durch das in dem „kann“ eingeräumten Ermessen der Kommunalaufsichtsbehörde möglich, dass sie einer Person gleichzeitig die Aufgaben eines Beauftragten mehrerer Kommunen überträgt, soweit sie einander nicht übergeordnet sind.
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