Das Wappen einer Gemeinde wird durch § 12 BGB geschützt. Gestattet eine Kommune einem Privatmann, ihr Wappen und ihr Siegel gegen ein zu zahlendes Entgelt auf Waren abzubilden, handelt sie im Rahmen ihrer in die Selbstverwaltungskompetenz fallenden Vermögensverwaltung; sie bedarf hierfür keine besondere Ermächtigung und verstößt damit auch nicht gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts.2) Bei einer unzulässigen Nutzung von Wappen, Flagge oder Dienstsiegel der Kommune kann die Kommune entsprechend § 1004 BGB Unterlassung und entsprechend § 823 BGB Schadensersatz fordern.
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