§ 157 Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung
Zur weiteren Reform der kommunalen Selbstverwaltung enthält § 157 eine kommunalrechtliche Experimentierklausel, weil die Kommunen darauf reagieren wollen, dass sie immer wieder mit einer schwierigen finanziellen Situation und mit einer hohen Erwartungshaltung der Bürger konfrontiert sind.
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