§ 15a sieht abweichend von der in § 14 behandelten Auflösung eines Zweckverbands den Wechsel eines Zweckverbands in eine andere Form vor. Dabei regelt Absatz 1 die Voraussetzungen für einen Formwechsel und den Handlungsspielraum. Absatz 2 greift die in Absatz 1 genannte Möglichkeit einer Umwandlung des Zweckverbandes in eine Anstalt des öffentlichen Rechts auf, während Absatz 3 den nach Absatz 1 außerdem möglichen Weg der Umwandlung des Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft behandelt.
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