§ 18 enthält zu den Bestimmungen der § 5 bis § 15a ergänzende Regelungen, indem er in Absatz 1 vom Grundsatz einer Anwendung des Kommunalverfassungsgesetzes auf den Zweckverband ausgeht und in Absatz 2 von der Möglichkeit ausgeht, in der Verbandssatzung auch Sonderregelungen für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbands zu treffen. Absatz 3 enthält Vorgaben für die Entschädigung der im Zweckverband ehrenamtlich Tätigen. § 16 wurde durch das Gesetz vom 25. Februar 2004 (GVBl. S. 80) grundlegend neu gestaltet. Im Zusammenhang mit der Aufhebung des bisherigen Absatzes 2 wurde der bisherige Absatz 3 durch Gesetz vom 22. März 2006 (GVBl. S. 128) zu Absatz 2.
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