§ 20 enthält Übergangsregelungen zur Deckung des Finanzbedarfs durch die Erhebung von Umlagen, wobei schon die Überschrift mit der Verwendung des Begriffs „Kameralistik“ deutlich macht, dass die Regelung Gültigkeit hat, wenn für den Zweckverband die Regeln der Kameralistik gelten. Daraus wird deutlich, dass an die in § 19 festgehaltenen Voraussetzungen angeknüpft wird, nach denen der Haushalt übergangsweise noch kameralistisch geführt wird. Die Bestimmung wurde zusammen mit § 19 durch Gesetz vom 26.5.2009 (GVBl. S. 238) eingeführt. Der in Absatz 3 Satz 2 ursprünglich gebrauchte Verweis wurde durch Gesetz vom 17.6.2014 (GVBl. S. 288) geändert.
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