§ 20 ergänzt die Aussagen der §§ 17 bis 19, indem er Rechtsfolgen von Gebietsänderungen zusammenfasst, die über die eigentliche Flächenübertragung hinausgehen. Die Nennung der Rechtsfolgen ist aber nicht als eine abschließende Aufzählung zu verstehen. Vielmehr ist die in § 19 Abs. 1 Satz 1 festgehaltene Berechtigung der Gemeinden zu ergänzenden Vereinbarungen jedenfalls für die Gemeinden eine Öffnungsklausel. Für Gebietsänderungen der Landkreise sind insoweit nach § 19 Abs. 7 Satz 1 weitere sondergesetzliche Regelungen in Aussicht gestellt.
Ihr Zugang zur Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Kommunalverfassung Sachsen-Anhalt" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 14 Seiten € 15,41* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.