Wie schon die Überschrift sagt, enthält § 21 keine inhaltliche Regelung, sondern nur eine Begriffsbestimmung. Trotz der Einbindung in den Teil 4 des Gesetzes, der unter der Überschrift „Einwohner und Bürger“ steht, ist wegen des Grundsatzes der einheitlichen Begriffsverwendung innerhalb eines Gesetzes die Begriffsbestimmung nicht auf diesen Teil des Gesetzes beschränkt. Es soll innerhalb des Gesetzes eine einheitliche Verwendung des Begriffs „Einwohner“ und des Begriffs „Bürger“ gesichert werden.
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