§ 24 behandelt die Sicherung der Kandidatenaufstellung für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe im Sinn des § 21 Abs. 4, die zu den Grundlagen der freien demokratischen Wahl gehört. Wird bei einer Kandidatenaufstellung der Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen nicht eingehalten, liegt ein Wahlfehler vor, auch wenn Verstöße allein gegen das Satzungsrecht der Partei wahlrechtlich ohne Bedeutung sind. § 24 ist nicht auf Einzelpersonen anwendbar, weil diese Wahlvorschläge nach § 21 Abs. 1 von den Einzelbewerbern eingebracht werden.
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