Die Vorschrift gibt im Rahmen des Absatz 1 den Beteiligten die Möglichkeit, in der Verbandssatzung besondere Regelungen für ihre Änderung und die Auflösung des Zweckverbandes zu treffen. Hiernach kann abweichend von der Bildung des Zweckverbandes, der übereinstimmende Beschlüsse aller Verbandsmitglieder erfordert, die Möglichkeit von Mehrheitsentscheidungen vorgesehen werden. Damit werden flexible Reaktionen auf geänderte Bedingungen ermöglicht und die Dispositionsfreiheit der Mitglieder über ihr Mitspracherecht erweitert. So kann die Änderung der Verbandssatzung oder die Auflösung des Zweckverbandes von der Zustimmung von 2/3 der Stimmenzahl in der Verbandsversammlung abhängig gemacht werden.
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