Der in § 25 geregelte Einwohnerantrag ist ebenso wie das in § 26 behandelte Bürgerbegehren, der in § 27 behandelte Bürgerentscheid und die in § 28 Abs. 1 Satz 2 behandelte Einwohnerversammlung ein plebiszitäres Element, das es im Übrigen auf Bundesebene nur in der Form der Petition und auch auf Landesebene nur in eingeschränkter Form vergleichbarer Wege der Beteiligung gibt. Der Einwohnerantrag enthält nur eine Initiativfunktion für die Behandlung eines bestimmten Themas in der Vertretung. Darüber hinaus sollen mit dem Einwohnerantrag die Einwohner in Bezug auf die Angelegenheiten der Kommune in die kommunale Willensbildung einbezogen werden. Art. 80 LVerf regelt die mit einem kommunalen Einwohnerantrag teils vergleichbare Volksinitiative, bei der zwar abweichend von § 25 nur die Bürger antragsberechtigt sind, bei der aber ähnlich dem § 25 die inhaltliche Entscheidungsberechtigung beim Landtag bleibt. Zur Volksinitiative enthalten dann die §§ 4 bis 9 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid nähere Bestimmungen. Mit einer auf § 25 basierenden Initiative wird nicht ausgeschlossen, ein derartiges Ziel auch über ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchzusetzen, was aber für Kommunen nicht gilt.
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