Da die Grundwerte der Demokratie wie Toleranz, Solidarität, gegenseitiges Vertrauen und Verantwortung für das gemeine Wohl von den Bürgern akzeptiert und praktiziert werden müssen, sollen die Bürger mit der jetzt gültigen Regelung in den Entscheidungsprozess auf der örtlichen Ebene eingebunden werden. Das Bürgerbegehren ist ebenso wie der in § 25 behandelte Einwohnerantrag, der in § 27 behandelte Bürgerentscheid und die in § 28 Abs. 1 Satz 2 behandelte Einwohnerversammlung ein plebiszitäres Element. Auf Bundesebene gibt es plebiszitäre Elemente nur nach Art. 29, 118 und 118a GG bei Neugliederung der Bundesländer und auch auf Landesebene nur in eingeschränkter Form.
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