§ 26 regelt die Folgen, die sich für den Zweckverband daraus ergeben, daß Verbandsmitglieder ihrer Existenz verlustig gehen. Grundsätzlich geht das GKG vom Prinzip der Rechtsnachfolge aus, d. h. bei einem Wegfall eines Verbandsmitgliedes tritt der Rechtsnachfolger die Mitgliedschaft im Zweckverband an. Da jedoch durch diesen Eintritt eines neuen Mitglieds der Zweckverband eine erhebliche Änderung erfährt, andererseits dem neuen Mitglied eine Beteiligung am Zweckverband durchaus unerwünscht sein kann, trifft Absatz 2 eine Regelung hinsichtlich des Ausschlusses des neuen Mitgliedes bzw. des Ausscheidens aus dem Zweckverband. Dabei geht die Vorschrift von einer vorangigen einvernehmlichen Lösung des Problems im Kreis der Zweckverbandsmitglieder aus.
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