§ 27 Vorprüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung
Mit der Vorprüfung der Wahlvorschläge kann der Wahlleiter eine größere Sicherheit für die Abwicklung der Wahl erreichen. Dafür behandelt Absatz 1 vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge die Initiative des Wahlleiters zur Behebung der Mängel, während Absatz 2 nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge eine Beseitigung bestimmter Mängel ausschließt und Absatz 3 für weitere Mängel bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge deren Beseitigung erlaubt.
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