In § 30 wird der Zugang zur ehrenamtlichen Tätigkeit behandelt. Dabei geht die in der Überschrift von § 30 genannte ehrenamtliche Tätigkeit, wie die Nennung des Ehrenamtes und der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit durch Absatz 1 Satz 1 und durch Absatz 3 Satz 1 zeigt, über die Wahrnehmung eines Ehrenamtes hinaus. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist also der umfassende Begriff, der auch das Ehrenamt und die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten im Sinn von § 6 Landesbeamtengesetz und § 5 Beamtenstatusgesetz einbezieht.
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