§ 32 enthält nähere Regelungen zur Handlungsberechtigung des Wählers. Dabei wird in Absatz 1 das Medium behandelt, auf dem die Wahlhandlung vorgenommen wird. In Absatz 2 wird der Handlungsbereich des Wählers bei der Auswahl der einzelnen Bewerber umschrieben. Durch Gesetz vom 21.11.2023 (GVBl. LSA S. 209) wurde § 32 zuletzt geändert, indem der bisherige Absatz 3, der eine Einschaltung anderer Personen behandelte, gestrichen wurde.
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