Entsprechend der in § 4 Abs. 3 eröffneten Möglichkeit einer Briefwahl statt einer Urnenwahl im Sinn des § 32 werden in § 33 zu einer Briefwahl nähere Regelungen getroffen. Dabei werden auch Möglichkeiten zur Zuziehung von Hilfspersonen eingeräumt. Derartige Regelungen zur Briefwahl und zur Zuziehung von Vertrauenspersonen sind mit dem Grundgesetz vereinbar, da bei einer Briefwahl die Gefährdung des Wahlgeheimnisses und die mangelnde Kontrolle durch die Öffentlichkeit durch eine höhere Allgemeinheit der Wahl über eine umfassendere Wahlbeteiligung ausgeglichen wird. Eine Pflicht zur Begründung des Antrags einer Briefwahl ist nicht erforderlich.
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