§ 37 enthält entsprechend dem früheren § 36 der Gemeindeordnung und dem früheren § 25 Landkreisordnung Vorgaben für die Zahl der Mitglieder einer Vertretung, wobei er in Absatz 1 die Zahl der Gemeinderäte, in Absatz 2 die Zahl der Verbandsgemeinderäte und in Absatz 3 die Zahl der Kreistagsmitglieder behandelt. Obwohl die Einwohnerzahl etwa in der Kommunalbesoldungsverordnung bei der Bestimmung der Höhe der Besoldung der Hauptverwaltungsbeamten, aber auch bei der Bestimmung der Höhe der Aufwandsentschädigung als ein quantitativ messbarer Indikator der Leistungsfähigkeit angesehen wird, dient sie hier nur als Ansatzpunkt für eine Repräsentanz der Einwohner durch die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung. An die Einwohnerzahl wird
aber entsprechend auch in § 44 Satz 3 bei der Bestimmung der Mindestzahl der Fraktionsmitglieder angeknüpft.
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