Absatz 1 stellt ähnlich dem bisherigen § 37 der Gemeindeordnung und dem früheren § 26 Landkreisordnung eine Wahlperiode von fünf Jahren als die Amtszeit der Vertretung in den Mittelpunkt und verweist für die Wahl im Übrigen auf das Kommunalwahlgesetz, das auf die Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. S. 92) zurückgeht und das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2018 (GVBl. S. 166), also zugleich mit einer Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes geändert wurde. Die insoweit durch § 5 Abs. 1 Satz 2 KWG vorgegebene Amtszeit wird in Absatz 2 durch Sonderregelungen ausgestaltet. Mit der Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes von 22. Juni 2018 ist es auch zu der Anfügung des neuen Absatzes 3 gekommen, der nun eine Auflösung der Vertretung erlaubt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bestimmt.
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