§ 4 enthält Aussagen zu den finanziellen Verpflichtungen der an einer kommunalen Anstalt beteiligten kommunalen Gebietskörperschaft und zu den finanziellen Verpflichtungen der Anstalt. Die frühere Regelung des § 4 und des jetzigen § 4 Abs. 1 wird in der Überschrift des § 4 aufgegriffen, ohne dass dabei deutlich wird, dass auch die in der Gesetzesänderung vom 26. Mai 2009 vorgenommene Einfügung des Absatzes 2 mit der dortigen Regelung der Stellung als Gesamtschuldner ein gleichgewichtiges Element des § 4 ist.
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