§ 42 Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Feststellung des Scheiterns von Wahlen
§ 42 behandelt die Folgerungen aus einer Kommunalwahl, wobei es nicht nur um erfolgreiche Wahlen, sondern auch um erfolglose Wahlen geht. Maßgeblich dafür ist die vom Wahlausschuss nach § 39 Abs. 8 und
§ 40 Abs. 6 getroffene Entscheidung. Als Voraussetzung der Handlung des Wahlleiters nach § 42 ist er nach § 71 KWO vor seiner Entscheidung über die Bekanntmachung des Wahlergebnisses und vor der Feststellung des Scheiterns einer Wahl berechtigt, eine Überprüfung vorzunehmen.
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