§ 45 enthält entsprechend dem früheren § 44 der Gemeindeordnung und dem früheren § 33 der Landkreisordnung eine nähere Regelung zu den Aufgaben der nach § 36 gebildeten Vertretung. Dabei zeigt Absatz 1, dass in den Angelegenheiten der Kommune unter den Organen der Kommune die Zuständigkeit grundsätzlich bei der Vertretung liegt. Abgesehen von seiner Funktion innerhalb der Vertretung hat der Hauptverwaltungsbeamte nach § 60 Abs. 2 eine eigene Zuständigkeit in der Außenvertretung der Kommune und nach § 60 Abs. 1 in der Verwaltung der Kommune.
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