§ 50 enthält entsprechend dem früheren § 49 der Gemeindeordnung und dem früheren § 38 der Landkreisordnung eine Regelung zur Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten in den Ausschüssen der Vertretung. Dabei konzentrierte sich die Regelung bisher nur auf die Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten in den Ausschüssen, klammerte also die Regelung der allgemeinen Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten in einem Verhinderungsfall im Sinn des § 67 Abs. 1 aus. Dies wird nun insbesondere über die mit Gesetz vom 16.5.2024 (GVBl S. 128) vorgenommene Anfügung des neuen Absatzes 2 an den bisherigen § 50 durch eine trotz der Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten nun eingeräumte Berechtigung des Hauptverwaltungsbeamten zu einer Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen ergänzt.
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