Mit der im Abschnitt IX ermöglichten Wahlprüfung soll nicht nur das Recht des Wahlberechtigten, sondern auch die gesetzmäßige Zusammensetzung der Vertretung gesichert werden. Damit steht die Prüfung des Wahlergebnisses im Mittelpunkt der Entscheidung über einen Wahleinspruch. Deshalb sind Unregelmäßigkeiten bei der Wahlvorbereitung nur bei einer nachgewiesenen Beeinflussung des Wahlergebnisses von Bedeutung. Eine Unregelmäßigkeit bei der Wahl führt daher nur dann zur Ungültigkeit der Wahl, wenn sie mandatsrelevant ist. Von einem erheblichen Wahlfehler muss man ausgehen, wenn der Bewerber nicht wählbar ist, wenn es über die Behauptung unrichtiger Tatsachen zu einer Wahlbeeinflussung gekommen ist, wenn wahlkampfrelevante Tatsachen vorenthalten wurden, wenn die Wahlkreiseinteilung falsch war, wenn es bei der Bildung des Wahlausschusses Fehler gegeben hat, wenn es zu einer amtlichen Wahlempfehlung durch den Bürgermeister gekommen ist, oder wenn strafrechtlich relevante Verhaltensweisen im Sinn von §§107 f. StGB vorlagen. Höchste Bedeutung hat aber der Schutz des subjektiven Rechts auf Teilnahme an der Wahl.
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