§ 56 enthält Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen nach § 25 KVG möglichen Einwohnerantrag in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune und zu dem nach § 26 KVG möglichen Bürgerbegehren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune, wobei für die Zulässigkeit das jeweilige materielle Recht maßgeblich ist. Während ein Einwohnerantrag darauf ausgerichtet ist, dass die Vertretung auf dessen Grundlage bestimmte Angelegenheiten berät, kann mit einem Bürgerbegehren erreicht werden, dass die Bürger über eine Angelegenheit der Kommune nach § 27 KVG und § 57 KWG dann selbst entscheiden.
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