§ 56a Verfahren in außergewöhnlichen Notsituationen
§ 56a wurde durch Gesetz vom 2. November 2020 (GVBl. S. 630) eingefügt, um im Fall einer Notsituation eine Alternative zur Präsenzsitzung zu bieten und dadurch eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung zu ermöglichen. Der Regelung waren administrative Entscheidungen vorausgegangen.
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