§ 58a Wahltag, Zusammentritt der neu gewählten Vertretungen
§ 58a enthält bei einer Veränderung der Gebietsstrukturen Übergangsregelungen, wobei es in Absatz 1 um ein Vorziehen des Wahltags geht und in Absatz 2 um Regelungen zur konstituierenden Sitzung der dann neu gewählten Vertretung. § 58a wurde durch Gesetz vom 16.11.2006 (GVBl. S. 522) eingefügt, wobei Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 durch Gesetz vom 17.6.2014 (GVBl. S. 288) aufgehoben wurde.
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