§ 60 behandelt entsprechend dem früheren § 57 der Gemeindeordnung und dem früheren § 46 der Landkreisordnung das Amts- und Dienstverhältnis des Hauptverwaltungsbeamten. Da der Hauptverwaltungsbeamte nach Absatz 1 Beamter auf Zeit und Leiter der Verwaltung ist, werden damit die für den Status eines Hauptverwaltungsbeamten innerhalb einer Kommune wesentlichen Aspekte zusammengefasst, während Absatz 2 seine Außenwirkung in den Mittelpunkt stellt und Absatz 3 gegenüber der in § 7 enthaltenen allgemeinen Vorgabe bei größeren Gemeinden eine Sonderregelung für die Amtsbezeichnungen der dortigen Hauptverwaltungsbeamten enthält und dabei dann auch die Amtsbezeichnung für bestimmte Beigeordnete vorgibt. Welche Amtsbezeichnung der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte führt, ist in § 7 behandelt. Eine Modifikation enthält Absatz 3.
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