§ 68 enthält vergleichbar dem § 161 KVG einige Ermächtigungen zum Erlass von das Kommunalwahlgesetz ergänzenden Verordnungen. Die Gliederung des § 68 in mehrere Absätze und die Nennung der Kommunalwahlordnung in Absatz 1 legt nahe, dass die in den Absätzen 2 bis 4 behandelten Bereiche nicht alle in die Kommunalwahlordnung aufgenommen werden müssen. Die Ermächtigung zum Verordnungserlass ist eine Berechtigung, aber keine Verpflichtung. Eine Verpflichtung kann sich aber aus staatsrechtlichen Vorgaben ergeben. Bei einer Rechtsverordnung handelt es sich um ein nicht vom Landtag erlassenes Gesetz im materiellen Sinn. Rechtsverordnungen sind von Verwaltungsverordnungen zu unterscheiden, die nur in beschränktem Maße das Verhältnis des Bürgers zum Staat prägen können und allenfalls durch eine Selbstbindung der Verwaltung für den Bürger und damit auch für die Gerichte bedeutsam sind. Die in § 68 behandelten Tatbestände sind überwiegend dem Verhältnis des Bürgers zum Staat zuzuordnen, weshalb die auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen als Rechtsverordnungen anzusehen sind.
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