§ 68a behandelt Grundsätze für das Verwaltungsverfahren, indem er in seinem Absatz 1 Vorgaben für die Fristen und Termine enthält und in seinem Absatz 2 dem Innenministerium eine Abkürzung der Frist erlaubt. Absatz 3 behandelt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, wenn für gesetzlich vorgesehene Erklärungen die Schriftform verlangt ist.
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