Mit § 7 werden die für große Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätze der Rechnungslegung und des Berichtswesens übernommen. Dabei ist in Absatz 1 zum einen festgehalten, dass eine Anstalt den Jahresbericht und den Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufstellen und prüfen lassen muss. In Absatz 2 wird festgehalten, welche Kompetenzen die Organe der Rechnungsprüfung der kommunalen Gebietskörperschaft haben. Das wird in Absatz 3 dadurch ergänzt, dass dort festgehalten ist, welche Regelungen des Kommunalverfassungsgesetzes auf Anstalten anzuwenden sind. Wegen der Wahrnehmung der Funktionen der kommunalen Gebietskörperschaft ist die Anstalt nach Absatz 4 in gleichem Umfang wie diese zur Vollstreckung von Verwaltungsakten berechtigt.
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