§ 71 regelt entsprechend dem früheren § 68 der Gemeindeordnung und dem früheren § 57 der Landkreisordnung die besonderen Dienstpflichten von Hauptverwaltungsbeamten und Beigeordneten. Mit dem Begriff „Besondere Dienstpflichten“ wird ausgedrückt, dass die Pflichten über die Pflichten anderer Beamten hinausgehen, ohne dass daraus für die weiteren Beschäftigten der Kommunen eine Freistellung von derartigen Pflichten abgeleitet werden kann. Der Verweis auf §§ 32 und 33 wird in § 96 Abs. 3 Satz 4 für den Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde übernommen, der in einem Ehrenbeamtenverhältnis steht. Aus diesem Nebeneinander von § 71 und § 96 wird deutlich, dass die besonderen Dienstpflichten nicht durch die Größe oder Konstruktion der Kommune relativiert werden können.
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