§ 77 behandelt entsprechend dem früheren § 73a der Gemeindeordnung die Folgen einer Gebietsänderung im Sinn des § 17 und ergänzt dabei die in § 20 getroffene Regelung zur Rechtswirkung der Gebietsänderung um eine personalrechtliche Aussage. Etwaige personalrechtliche Entscheidungen werden nach dem Vollzug der Gebietsänderung von der neuen Dienststelle getroffen. Eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung ist nicht über einen Gebietsänderungsvertrag möglich, da solche Entscheidungen nicht unter die mit dem Begriff „Änderungen der Verwaltung“ im Sinn des §19 Abs. 1 Satz 1 eröffneten Handlungsmöglichkeiten fallen.
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