Als ein Gegenpunkt zu der in § 81 behandelten Bildung von Ortschaften wird in § 87 vergleichbar dem früheren § 89 Gemeindeordnung ein Eingriff in die Ortschaftsverfassung geregelt. Es handelt sich in § 81 insoweit allerdings nicht um eine abschließende Regelung zur Veränderung einer Ortschaft, weil schon mit der in § 81 Abs. 1 Satz 1 zugelassenen Bildung der Ortschaften eine Befristung der Ortschaftsverfassung möglich ist, die zu einem gleichen Ergebnis führt, und weil in § 88 Abs. 6 dem Gemeinderat zugestanden ist, mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Ortschaft, die weder von einem Ortsvorsteher noch von einem Ortschaftsrat und Ortsbürgermeister vertreten wird, zum Ende der Wahlperiode durch Änderung der Hauptsatzung aufzuheben, wobei entsprechend der in § 88 Abs. 5 festgehaltenen tatsächlichen Verhältnisse eine in Absatz 1 Satz 2 und 3 verlangte Zustimmung oder Anhörung des Ortschaftsrats oder des Ortsvorstehers nicht verlangt ist.
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